Obergericht Appenzell Ausserrhoden 3. Abteilung Urteil vom 14. Januar 2015 Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichter Dr. med. S. Graf, H.P. Fischer, Ch. Wild, S. Plachel Obergerichtsschreiber J. Kürsteiner Verfahren Nr. O3V 12 48 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführer A___ vertreten durch: RA B___ Vorinstanz SUVA Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Postfach 4358, 6002 Luzern Gegenstand Unfallversicherung Rechtsbegehren a) des Beschwerdeführers: 1. Der Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2012 sei teilweise aufzuheben und der ver- sicherte Verdienst für die konkrete Rentenberechnung mit Fr. 68‘020.-- festzulegen. 2. In teilweiser Aufhebung des Entscheides sei dem Beschwerdeführer eine Invali- denrente von 45% zuzusprechen, beruhend auf einem Valideneinkommen von Fr. 68‘020.-- sowie einem Invalideneinkommen von Fr. 37‘287.--. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2012, womit die Verfügung der Suva vom 30. April 2012 geschützt wurde, sei zu bestätigen. Sachverhalt A. Gemäss Bagatellunfall-Meldung UVG der C___ AG vom 3. Mai 2003 (Suva-act. 266) sei der am XX.XX.59 geborene und dort seit 7. März 1989 tätige A___ am 29. März 2003 nachts auf einer Autobahn in Kroatien auf ein nach einem Unfall auf der Fahrbahn stehendes Auto aufgefahren, wobei er sich Verletzungen an Kopf, Hals und Armen zugezogen habe. B. B.1 Mit Verfügung vom 30. April 2012 (Suva-act. 377) sprach die Suva dem Versicherten rück- wirkend ab 1. April 2012 eine Invalidenrente von monatlich Fr. 1'140.15 aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 32% und eines versicherten Verdienstes von Fr. 53'444.-- zu. Dabei ging sie von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit sowie von einem Invalideneinkommen von Fr. 41'739.-- (LSE 2010, Totalwert von auf Anforderungs- niveau 4 [AF 4] tätigen Männern, Hochrechnung auf 41.6h/Wo, Leidensabzug von 5%, zuzüglich Teuerung von 1.3% für 2011) und einem Valideneinkommen von Fr. 61'468.-- (2184 h pro Jahr zu Fr. 27.--/h, inklusiv Ferien- und Feiertagsentschädigung, zuzüglich Gratifikation von Fr. 2'500.--) aus. Seite 2 B.2 Bereits mit Verfügung vom 25. Juni 2009 (Suva-act. 195) hatte die Invalidenversicherung eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 36% verweigert. Bei einer Arbeitsfähig- keit von mindestens 70% in einer adaptierten Tätigkeit und einem Lohn gemäss der ehe- maligen Arbeitgeberin, der Firma C___ AG, von Fr. 27.--/h bezifferte sie das Valideneinkommen bei einer Jahresarbeitszeit von 2184 h mit Fr. 58'968.-- und das Invali- deneinkommen mit Fr. 37'752.-- (LSE 2006, TA1, Männer auf AF 4, Abzug von 5%). Auch mit Verfügung vom 8. Mai 2012 (Suva-act. 383) verweigerte die Invalidenversiche- rung dem Versicherten auf Neuanmeldung hin eine Invalidenrente bei einem Invaliditäts- grad von nunmehr 33%, wobei sie das Invalideneinkommen bei einer Arbeitsfähigkeit von unverändert 70% mit Fr. 59'762.-- und das Invalideneinkommen mit Fr. 39'886.-- bezifferte (LSE 2008, TA1, Männer auf AF 4, 41.6h/Wo, Abzug von 5%). C. C.1 Gegen die Verfügung der Suva vom 30. April 2012 (lit. B.1 hiervor) liess der Versicherte mit Schreiben vom 31. Mai 2012 (Suva-act. 389) Einsprache erheben, wobei er u.a. die Fest- legung des versicherten Verdienstes mit Fr. 68'410.-- und des Invaliditätsgrades mit 46% beantragte. C.2 Mit Entscheid vom 24. Oktober 2012 (Suva-act. 398) erhöhte die Suva in teilweiser Gutheissung der Einsprache u.a. die Rente von 32% auf 36%. In Anbetracht der Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin sei für das Jahr 2012 mangels konkreter Hinweise für eine Weiterbildung des Versicherten zum Maschinisten von einem Stundenlohn von Fr. 27.-- und von 2184 Arbeitsstunden, wobei die Ferien- und Feiertagsentschädigung nicht separat zu berücksichtigen sei, auszugehen. Daraus resultiere nach Hinzurechnung einer Gratifika- tion von Fr. 2'500.-- ein Valideneinkommen 2012 von Fr. 61'468.--. Das Invalideneinkommen belaufe sich auf Fr. 39'480.--, wobei für das Jahr 2011 noch eine Nominallohnanpassung von 1% und von 1.2% für 2012 vorzunehmen, die Wochenarbeits- zeit 2012 von 41.7 h zu berücksichtigen und - aufgrund des geringeren Einkommens bei teilzeitlich erwerbstätigen Männern - der Abzug auf 10% zu erhöhen sei. Aus diesen Ver- gleichseinkommen resultiere ein gegenüber der Verfügung etwas höherer Invaliditätsgrad von 36%. Seite 3 D. D.1 Dagegen liess der Versicherte mit Schreiben vom 23. November 2012 Beschwerde mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen erheben. Nicht angefochten werde der Entscheid u.a., soweit damit eine Rente von wenigstens 36% zugesprochen worden sei. Anerkannt werde auch, dass der Beschwerdeführer gemäss asim-Gutachten vom 16. Dezember 2011 in der angestammten Tätigkeit arbeitsunfähig sei, in einer adaptierten Tätigkeit jedoch zu 70% arbeitsfähig. Umstritten sei hingegen der versicherte Verdienst, der dem Valideneinkommen entspreche. Die Suva habe zu Unrecht einen Wert von Fr. 53'444.-- verwendet, was wohl dem nomi- nallohnbereinigten Verdienst vor dem Unfall vom 29. März 2003 entspreche, und dies, obwohl die Rente mehr als fünf Jahre, konkret neun Jahre, nach dem Unfall beginne. Aus dem Umstand, dass die Suva die allgemeine statistische Lohnentwicklung anstelle der Angaben des ehemaligen Arbeitgebers als massgebend bezeichne, gehe hervor, dass sie auf die vom Beschwerdeführer als Saisonnier gearbeiteten 38 Wochen zuzüglich Ferien- entschädigung und Gratifikation abgestellt habe, obwohl er heute in einem ganzjährigen Anstellungsverhältnis tätig wäre. Selbst wenn man jedoch der Suva folgen wollte, wäre der Lohn um die von 2003 bis 2012 aufgelaufene Nominallohnentwicklung von 11.6% von Fr. 44'684.75 auf Fr. 51'834.40 bzw. - bei Hinzurechnung der anteiligen Kinderzulagen - auf Fr. 55'780.55 zu erhöhen. Richtigerweise sei aber auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin gemäss Schreiben vom 13. März 2006 abzustellen, wonach der Stundenlohn im Jahre 2006 Fr. 27.50 betra- gen würde bzw. - indexiert auf das Jahr 2012 - Fr. 29.90, was deren Angabe eines Stun- denlohns von Fr. 30.-- im Jahre 2012 erhärte; die spätere Relativierung durch Herrn D___ sei auf dessen Verunsicherung durch die Anfrage der Suva vom 23. Oktober 2012 zurück- zuführen und nicht plausibel. Ausgehend von letzterem Wert errechne sich bei 2184 Arbeitsstunden und bei einer Gratifikation von Fr. 2'500.-- ein versicherter Verdienst 2012 von Fr. 68'020.--. Wenn der Arbeitgeber den Stundenlohn von Fr. 30.-- mit der Aus- bildung zum Maschinisten verknüpfe, so sei darauf hinzuweisen, dass keiner der Arbeits- kollegen, die mit dem Beschwerdeführer gleichzeitig dort zu arbeiten begonnen hätten, über eine solche Ausbildung verfügt und trotzdem schon 2008 oder 2009 einen Stunden- lohn von Fr. 28.-- erzielt habe. Abgesehen davon seien alle Mitarbeiter in der Lage gewe- sen, sämtliche Maschinen zu bedienen und zu warten. Beim Invalideneinkommen sei der Abzug der Suva für die unfallbedingten Einschränkungen von 5% zu gering. Da nur noch leichtere Arbeiten zumutbar seien, sei für den Wechsel von der bisherigen schweren Arbeit ein Abzug von mindestens 5% angezeigt. Für die nur noch Seite 4 zumutbaren teilzeitlichen Tätigkeiten sei überdies praxisgemäss ein Abzug von 10% gerechtfertigt. Bei einem Abzug von insgesamt mindestens 15% betrage das Invalidenein- kommen noch höchstens Fr. 37'287.--, woraus sich beim erwähnten Valideneinkommen ein Invaliditätsgrad von 45.2% errechne, weshalb gegenüber der Suva ein entsprechender Rentenanspruch bestehe. D.2 Mit Beschwerdeantwort vom 15. März 2013 entgegnete diese, sie habe beim versicherten Verdienst richtigerweise auf die Beschäftigungsdauer als Saisonnier von 38 Wochen abge- stellt und diesen mit Fr. 53'444.-- korrekt ermittelt. Betreffend Valideneinkommen habe die ehemalige Arbeitgeberin mit Schreiben vom 16. März 2012 einen Grundlohn von Fr. 27.--/h angegeben, wie schon gegenüber der Invalidenversicherung mit Schreiben vom 12. März 2012; darauf sei mangels konkreten Anhaltspunkten für eine Weiterbildung zum Maschi- nisten zu Recht abgestellt worden. Das Valideneinkommen belaufe sich mithin auf Fr. 61'468.--. Beim Invalideneinkommen sei ein Abzug von insgesamt 10% angemessen, da der Beschwerdeführer allenfalls aufgrund der leidensbedingten Einschränkung und dem Beschäftigungsgrad als Saisonnier von 70% mit einer Lohneinbusse zu rechnen habe. D.3 Mit Replik vom 26. Juni 2013 beantragte der Beschwerdeführer in Abweichung vom Antrag gemäss Beschwerdeschrift die Verwendung eines Valideneinkommens von mindestens Fr. 69'902.--. Beim versicherten Verdienst sei von mindestens 42.25 Wochenstunden aus- zugehen, was in 38 Wochen inklusiv eines Zuschlages von 7% für Ferien- und Feiertage und zuzüglich einer Gratifikation von Fr. 2'500.-- einen Betrag von Fr. 45'447.22 bzw. - nach Anpassung an die Nominallohnentwicklung zwischen 2003 und 2011 von 12.2% - von Fr. 50'991.78 ergebe. Zuzüglich Kinder- und Ausbildungszulagen von Fr. 5'400.-- resultiere ein versicherter Verdienst von Fr. 56'391.78. Beim Valideneinkommen sei die Gratifikation von Fr. 2'500.-- auf 52 Wochen oder auf Fr. 3'421.-- hochzurechnen. Angesichts der unterschiedlichen Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin erscheine nur der Stundenlohn 2003 von Fr. 25.-- als gesichert. Wenn auf den IK-Auszug abgestellt werde, resultiere nach der Nominallohnanpassung ein Validen- einkommen 2012 von Fr. 69'902.--. Seite 5 D.4 Mit Duplik vom 12. September 2013 bekräftigte die Suva ihren bisherigen Standpunkt. Erwägungen 1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Prozessvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung als auch hinsichtlich der Form- und Fristerfordernisse erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten. 2. 2.1 Nach Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Wirkung eines äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Eine versicherte Person hat u.a. Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]), ab dem dritten Tag nach dem Unfall zufolge voller oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit auf Tag- gelder (Art. 16 UVG) und - sofern von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Ein- gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind - bei mindestens 10%iger Invalidität auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 und 19 UVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird nach Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbs- einkommen, das sie ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen). 2.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 131 V 51 Erw. 5.1.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008 vom 5. September 2008 Erw. 6.4). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwick- lung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz, wie beispielsweise eine berufliche Weiterentwicklung, müssen mit überwiegender Wahr- Seite 6 scheinlichkeit erstellt sein. Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, und dies im Zeitpunkt des Unfalls (Urteile des Bundesgerichts 8C_322/2011 vom 21. Juli 2011 Erw. 4.1, 8C_442/2011 vom 5. September 2011 Erw. 4.4). 2.3 Beim Invalideneinkommen ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder die LSE-Tabellenlöhne oder die sogenannten DAP- Zahlen (DAP = Dokumentation von Arbeitsplätzen seitens der SUVA) herangezogen wer- den (BGE 135 V 297 Erw. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_320/2012 vom 11. Septem- ber 2012 Erw. 4.1). 3. 3.1 Vorliegend gab die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, die Firma C___ AG, gegenüber der Suva am 16. März 2012 nach einer telefonischen Rückfrage unterschriftlich einen Stundenlohn im Jahre 2012 von Fr. 27.-- - einen solchen nannte sie übrigens auch gegenüber der Invalidenversicherung am 2. April 2008 und am 12. März 2012 -, zuzüglich einer Ferien- und Feiertagsentschädigung von 7% und einer Gratifikation von Fr. 2'500.-- als Valideneinkommen an. Vor diesem Hintergrund kann dem erst mit der Einsprache vom 31. Mai 2012 gegen die Verfügung der Suva vom 30. April 2012 eingereichten Schreiben der ehemaligen Arbeitgeberin vom 25. Mai 2012, wonach der Beschwerdeführer in den Jahren 2010 und 2011 Fr. 30.--/h verdient hätte, keine Bedeutung zukommen, da es auf dessen Intervention hin zustandegekommen sein dürfte und deshalb ergebnisorientiert wirkt. Ausserdem präzisierte die ehemalige Arbeitgeberin auf Nachfrage der Suva am 23. Oktober 2012, dass der genannte Stundenlohn von Fr. 30.-- nur nach einer Weiterbildung zum Maschinisten erzielbar sei. Dafür bestanden jedoch im Falle des Beschwerdeführers und entgegen der pauschalen Einschätzung der ehemaligen Arbeitgeberin, dass von einer solchen Weiterbildung ausgegangen werden dürfe, keine Anhaltspunkte. Entgegen der in der Replik vom Beschwerdeführer erstmals geäusserten Auffassung - wogegen in Anbetracht von Art. 14 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; bGS 143.1) Seite 7 nichts einzuwenden ist - ist die Gratifikation von Fr. 2'500.-- nicht auf 52 Wochen hochzurechnen, da diese über die Jahre hinweg nach Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin immer in dieser Höhe ausgerichtet wurde. Vor diesem Hintergrund ist mit der Suva bei 2184 Arbeitsstunden, welche von der ehemaligen Arbeitgeberin unterschriftlich bestätigt wurden (s. Suva-act. 396) und einem Stundenlohn von Fr. 27.--/h im Jahr 2012 von einem Valideneinkommen von Fr. 61'468.-- auszugehen. 3.2 Was den vom Beschwerdeführer monierten höheren Leidensabzug beim Invalideneinkom- men anbelangt, so können statistisch ermittelte Tabellenlöhne allenfalls gekürzt werden, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthalts- kategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (Urteil des Bundesgerichts 9C_139/2013 vom 26. Juni 2013 Erw. 3.4.1). Der Abzug ist jedoch unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25% nicht übersteigen (BGE 135 V 297 Erw. 5.2; Urteil des Bundes- gerichts 8C_604/2011 vom 23. Januar 2012 Erw. 3.3). Entgegen dem Beschwerdeführer besteht vorliegend keine Veranlassung, den von der Suva im Einspracheentscheid aufgrund der leidensbedingten Einschränkung (BGE 129 V 472 Erw. 4.2.3) und der teilzeitlichen Tätigkeit (Urteile des Bundesgerichts 9C_40/2011 vom 1. April 2011 Erw. 2.3.1, 9C_582/2011 vom 3. November 2011 Erw. 3.1, 8C_20/2012 vom 4. April 2012 Erw. 3.2) gewährten Abzug von insgesamt 10% - in der Verfügung war dieser noch mit 5% bemessen worden - weiter zu erhöhen, da keine weiteren Umstände, die für einen tieferen Lohn sprächen, ersichtlich sind, sondern im Gegenteil eher solche, die lohnerhöhend wirken, worauf die Suva nicht nur im Einspracheentscheid, sondern auch in der Beschwerdeantwort zu Recht hingewiesen hat. Auch das von ihr mit Fr. 39'480.-- bezifferte Invalideneinkommen ist deshalb zu bestätigen, womit es bei einem Invaliditäts- grad von (auf)gerundet (BGE 130 V 121 Erw. 3.2) 36% und einer Invalidenrente aus UVG in entsprechender Höhe sein Bewenden haben muss. Nur am Rande sei trotz Fehlens einer gegenseitigen Bindung von Unfall- und Invalidenversicherung (BGE 131 V 362 Erw. 2.2, 133 V 549 Erw. 6) erwähnt, dass dieser Invaliditätsgrad jenem gemäss Verfügung der IV-Stelle vom 25. Juni 2009 entspricht sowie ausserdem über jenem gemäss IV-Verfü- gung vom 8. Mai 2012 und nur minim unter jenem gemäss dazu ergangenem Urteil des Obergerichts vom 20. März 2013 (Verfahren O3V 12 19) liegt. Seite 8 4. 4.1 Strittig ist vorliegend schliesslich der versicherte Verdienst, der nach Art. 15 Abs. 1 UVG u.a. für die Bemessung der Renten massgebend ist. Als solcher gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 UVG). Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umge- rechnet. Bei einer zum voraus befristeten Beschäftigung bleibt die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer beschränkt (Art. 22 Abs. 4 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV; SR 832.202]). Gemäss dem bis Ende 1997 gültig gewese- nen Wortlaut dieser Bestimmung war bei einem eine Saisonbeschäftigung ausübenden Versicherten die Umrechnung auf deren Dauer beschränkt. Mit der seither gültigen Neu- formulierung wurde die zur früheren Fassung ergangene Rechtsprechung, wonach bei unterjährigen Arbeitsverhältnissen bei von vornherein befristeter Tätigkeit keine Umrech- nung auf ein volles Jahr zu erfolgen habe, übernommen, sodass die diesbezügliche frühere Praxis weiterhin zu beachten ist (BGE 138 V 106 Erw. 5.1.1). 4.2 Wenn die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall beginnt, ist hinsichtlich des versicher- ten Verdienstes der Lohn massgebend, den die versicherte Person ohne Unfall im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall erzielte Lohn (Art. 24 Abs. 2 UVV). Auszugehen ist dabei von der im Unfallzeitpunkt ausge- übten Tätigkeit (RKUV 1999 Nr. U 340 Erw. 3c). So ist beispielsweise auch bei einem Sai- sonnier nicht zu prüfen, ob er in späteren Jahren eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte und damit einer Ganzjahresbeschäftigung nachgegangen wäre (Urteile des Bundesgerichts 8C_237/2011 vom 19. August 2011 Erw. 3.3 und 8C_565/2014 vom 23. September 2014 Erw. 4.2). Die erwähnte Bestimmung ist nicht nur bei langdauernder Heilbehandlung anwendbar, sondern auch in jenen Fällen, in denen der Unfall zunächst ohne Renten- zusprache abgeschlossen werden konnte und die andauernde Erwerbseinbusse erst nach einem Rückfall oder infolge von Spätfolgen eintritt (Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2011 vom 19. August 2011 Erw. 3.1.2). Zweck der Bestimmung ist die Anpassung der Rente an die normale Lohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich (RKUV 1999 Nr. U 327 Erw. 3c). Andere den versicherten Lohn beeinflussende Änderungen in den erwerblichen Verhältnissen werden hingegen nicht berücksichtigt, da nicht durch Berücksichtigung indi- vidueller Lohnentwicklungen eine Besserstellung gegenüber Versicherten, deren Rente innert fünf Jahren nach dem Unfall festgesetzt wurde, erfolgen soll (BGE 127 V 165 Erw. 3b). Der vor dem Unfall bezogene Lohn ist dabei an die geschlechtsspezifisch ausge- wiesene Nominallohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich anzupassen, und es ist nicht auf die Lohnentwicklung beim konkreten Arbeitgeber abzustellen (Urteil des eidg. Seite 9 Versicherungsgerichts U 79/06 vom 19. September 2006 Erw. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2010 vom 6. August 2010 Erw. 4.3). 4.3 Bei der Berechnung des versicherten Verdienstes hat die Suva vorliegend richtigerweise auf die Dauer der Saisonbeschäftigung des Beschwerdeführers vom 10. März bis 28. November 2003, also auf eine Beschäftigungsdauer von 38 Wochen, abgestellt. Die durchschnittliche Arbeitszeit betrug, ausgehend von den ersten drei Wochen im März 2003 - der Unfall ereignete sich am 29. März 2003 - 41.5h. Bei einem Stundenlohn von Fr. 25.-- sowie zuzüglich der Ferien- und Feiertagsentschädigung von 7% und der Gratifikation von Fr. 2'500.-- belief sich der auf die Saison 2003 hochgerechnete Lohn auf Fr. 44'684.75 bzw - nach der gebotenen Anpassung an die allgemeine Lohnentwicklung in der fraglichen Branche bis ins Jahr vor dem Rentenbeginn, also bis 2011 - gemäss Einspracheentscheid und Beschwerdeantwort der Suva auf Fr. 49'498.--, wobei sich im Einspracheentscheid zugunsten des Beschwerdeführers beim Wert des Nominallohnindexes 2010 ein kleiner Fehler einschlich. Nach Hinzurechnung der Kinderzulagen pro rata temporis in Höhe von Fr. 3'946.-- ergibt sich schliesslich ein versicherter Verdienst von Fr. 53'444.--. Auch in die- sem Punkt ist der Einspracheentscheid der Suva mithin zu bestätigen, weshalb die Beschwerde insgesamt abzuweisen ist. 5. 5.1 Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG i.V.m. Art. 1 UVG). 5.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit Art. 1 UVG e contrario). Seite 10 Demnach erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde von A___ wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit dessen Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) geführt werden. 5. Zustellung an den Beschwerdeführer über dessen Anwalt, die Vorinstanz und an das Bundesamt für Gesundheit. Im Namen der 3. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtsvizepräsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Joachim Kürsteiner versandt am: 30.04.15 Seite 11