2. Dem Beschwerdeführer wird eine Entscheidgebühr von Fr. 800.-- auferlegt. Diese wird im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege der Staatskasse belastet, unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht nach Art. 25 Abs. 3 VRPG im Falle günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse. 3. Rechtsanwalt AA. wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand mit einem Betrag von Fr. 1'573.95 aus der Staatskasse entschädigt, unter Vorbehalt der Rückforderung beim Beschwerdeführer nach Art. 25 Abs. 3 VRPG im Falle günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse.