In der Höhe dieser Summe ist der unentgeltliche Rechtsvertreter im vorliegenden Beschwerdeverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen. Die Zahlung erfolgt unter ausdrücklichem Vorbehalt der Rückforderung beim Beschwerdeführer für den Fall günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse. Seite 19 Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.