In diesem Sinne ist das Honorar von RA AA. als Grundlage der Entschädigung auf Fr. 2‘500.-- festzulegen. Zufolge der Tatsache, dass die Beschwerdeschrift relativ knapp ausgefallen ist und nur ein einfacher Schriftenwechsel stattfand, reduziert sich die betreffende Summe auf Fr. 1'400.--. Hinzu kommt eine Entschädigung für die Barauslagen von praxisgemäss pauschal 4 % (Art. 23 Abs. 2 AT), sowie die MWST von 8.1 %, sodass total ein Betrag von Fr. 1'573.95 resultiert. In der Höhe dieser Summe ist der unentgeltliche Rechtsvertreter im vorliegenden Beschwerdeverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen.