Letzteres hat jener nicht getan. Demgemäss kann davon ausgegangen werden, dass der Abschluss der Eingliederung und der Übergang zur Rentenprüfung damals mit dem Einverständnis des Beschwerdeführers erfolgte. Seite 18 7. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.