6. Der Beschwerdeführer lässt noch vorbringen, es stelle sich die Frage, ob sein Fall überhaupt spruchreif gewesen sei, nachdem die laufende Integrationsmassnahme, die noch bis zum 3. März 2024 gedauert hätte, zufolge des Unfalls vom 15. Januar 2024 habe abgebrochen werden müssen (vgl. dazu oben A.). Die Bedenken des Versicherten erscheinen unbegründet. Im Zuge des Abbruchs des Arbeitstrainings hatte die IV-Stelle ihm am 27. Mai 2024 mitgeteilt, dass die beruflichen Massnahmen abgeschlossen würden (act. 6.1/141). Der Versicherte wurde dabei auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht, eine beschwerdefähige Verfügung zu verlangen. Letzteres hat jener nicht getan.