Gemäss dieser Rundungsregel liegt bei einem Ergebnis von 39,3 % mathematisch gerundet ein IV-Grad von 39 % vor. In diesem Sinne ist zu konstatieren, dass der massgebende Mindestprozentsatz für eine IV-Rente (40 %) nicht erreicht wird. Soweit in der angefochtenen Verfügung ein Rentenanspruch des Versicherten verneint wurde, erfolgte dies demnach zurecht.