5.5 Unter Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 75'949.20 und des Invalideneinkommens von Fr. 46'098.85 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 29'850.35 bzw. ein Invaliditätsgrad von 39.3 % ((Fr. 29'850.35 : Fr. 75'949.20.--) x 100). Das Auf- oder Abrunden hat nach den anerkannten Regeln der Mathematik zu erfolgen. Demnach ist bei einem Ergebnis bis x,49... % auf x % abzurunden und bei Werten ab x,50... % auf x+1 % aufzurunden, was den Invaliditätsgrad ergibt (BGE 130 V 121 E. 3.2). Gemäss dieser Rundungsregel liegt bei einem Ergebnis von 39,3 % mathematisch gerundet ein IV-Grad von 39 % vor.