Seite 17 und war hernach noch als Sicherheitschef bei der E. AG tätig. Im Übrigen nennt auch der Versicherte selber in seiner Beschwerdeschrift keine konkreten Gründe, weshalb das Alter in seinem Fall als lohnmindernder Faktor zu qualifizieren sei. Im Ergebnis lässt sich ein Abzug vom Tabellenlohn wegen des Alters nicht begründen. Es sind hier zusammenfassend keine Umstände gegeben, die nach Massgabe der bisherigen Praxis einen (zusätzlichen) Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen, so dass es letztlich beim 10%igen Pauschalabzug gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV bleibt.