Der Versicherte kann zwar aus medizinischer Sicht nur noch zu einem Pensum von 75 % arbeiten. Seine funktionelle Leistungsfähigkeit liegt damit aber über den 50 %, wie sie für einen Teilzeitabzug mindestens verlangt werden (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 24 53 vom 4. September 2024, E. 10.10).