Seite 16 5.4.9 In Bezug auf das oben ermittelte Invalideneinkommen gilt es also zunächst festzustellen, dass dieses gestützt auf Art. 26bis Abs. 3 IVV um einen pauschalen Abzug von 10 % zu reduzieren ist. Sodann stellt sich die Frage nach weiteren Abzügen, wie sie von der Praxis entwickelt worden sind. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass ein Abzug wegen Teilzeitarbeit ausser Betracht fällt. Der Versicherte kann zwar aus medizinischer Sicht nur noch zu einem Pensum von 75 % arbeiten.