26bis Abs. 3 IVV neben dem Pauschal- und Teilzeitabzug von je 10 % ergänzend die in der bisherigen Rechtsprechung entwickelten leidensbedingten Abzüge bis maximal 25 % zuzulassen, soweit aufgrund der Umstände des konkreten Falls ein weitergehender Korrekturbedarf besteht (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 24 53 vom 4. September 2024 E. 10.9, mit weiteren Verweisen; kritisch auch zu Art. 26bis Abs. 3 IVV in der Fassung ab 1. Januar 2024: MEIER/GÄCHTER, So nicht! Bundesgericht stoppt BSV, in: Jusletter vom 7. Oktober 2024, S. 10 ff.).