Einkommens mit Invalidität weiterhin als elementar, damit ein möglichst konkretes, fallbezogenes Ergebnis erzielt und Einzelfallgerechtigkeit hergestellt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E.9.5.1 und E.10.2). Insofern sind beim auf Grundlage statistischer Werte ermittelten Einkommen mit Invalidität auch in der ab dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung von Art. 26bis Abs. 3