Mithin bezweckt der Pauschalabzug, die erschwerte Realisierung von gestützt auf die LSE-Tabellenwerte ermittelten Einkommen durch Personen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen auszugleichen. Damit setzt er beim Ausgangswert an, um die statistisch ermittelten Einkommen mit Invalidität – anders als die hiervor genannten bisherigen Leidensabzüge – pauschal und unabhängig von potenziell lohnrelevanten Merkmalen der betroffenen Person auf ein durch sie erzielbares Niveau herabzusetzen. Bereits aus dieser unterschiedlichen Zweckbestimmung wird deutlich, dass die nach der Rechtsprechung abzugsrelevanten Merkmale durch die Einführung des Pauschalabzugs nicht hinfällig geworden sind.