5.4.8 Die bisherige und gemäss Bundesgericht weiterhin ergänzend heranzuziehende Rechtsprechung anerkennt bei der Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf statistische Lohndaten die Möglichkeit verschiedener Abzüge vom Tabellenlohn von bis zu 25 %, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass eine gesundheitlich beeinträchtigte Person aufgrund ihrer persönlichen und beruflichen Merkmale die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt unter Umständen nur unter Inkaufnahme eines Minderverdienstes verwerten kann (vgl. BGE 148 V 174 E.6.3 und E.9.2.2). Demgegenüber verfolgt der neu eingeführte Pauschalabzug einen anderen Zweck.