5.4.7 Zentral ist nun die Frage, wie sich der Leitentscheid des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 auf die Anwendung von Tabellenlohnabzügen ab dem 1. Januar 2024 auswirkt. Das BSV vertritt im Rundschreiben Nr. 445 vom 26. August 2024 die Ansicht, dass der Entscheid keine Auswirkungen auf Rentenansprüche ab dem 1. Januar 2024 zeitige, da sich das Bundesgericht nur zu Art. 26bis Abs. 3 IVV in der Fassung bis zum 31. Dezember 2023 geäussert habe. Es werde somit bei der Festlegung des Einkommens mit Invalidität anhand statistischer Werte einzig der Pauschalabzug von maximal 20 % berücksichtigt.