5.4.6 Im hier streitigen Fall nahm der Beschwerdeführer zwischen dem 28. Februar 2023 und dem 15. Januar 2024 an Integrationsmassnahmen teil. Anschliessend erfolgte deren Abbruch zufolge des vom Versicherten damals erlittenen Unfalls (vgl. oben A.). Da die Eingliederungsmassnahmen am 1. Januar 2024 noch andauerten, konnte ein Rentenanspruch somit erst nach diesem Zeitpunkt entstehen. Dies führt zur Erkenntnis, dass Art. 26 Abs. 3bis IVV in der seit dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung anzuwenden ist.