chen werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes nicht oder noch nicht eingliederungsfähig war. Diese Grundsätze finden auch Anwendung auf Integrationsmassnahmen (wie sie dem Beschwerdeführer zugesprochen worden waren), bei welchen es sich um eine besondere Form von Eingliederungsmassnahmen handelt. Solange Integrationsmassnahmen in Betracht fallen können, ist der Anspruch auf eine Rente deshalb nicht zu prüfen und kann eine Rente nicht zugesprochen werden. Dass der Rentenanspruch