5.4.5 Vorliegend ist zunächst von Interesse, ob Art. 26bis Abs. 3 IVV im hier zu beurteilenden Fall in der Fassung vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 anzuwenden ist, oder in jener, die seit dem 1. Januar 2024 gilt. Diesbezüglich ist der Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs relevant. In dieser Hinsicht ist das Ende der Eingliederungsmassnahmen massgebend: Die IV-Stelle hat nach dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente" zuerst abzuklären, ob die Erwerbsfähigkeit der versicherten Person (oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) voraussichtlich durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder hergestellt, erhalten oder verbessert werden kann (vgl. Art.