Bedarf an weitergehender Korrektur bestehe. Diesfalls sei, was die zu berücksichtigenden Faktoren und deren Gewichtung angehe, ergänzend auf die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze zurückzugreifen, dies mangels verfügbarer Alternative in Form berichtigter Tabellenlöhne. Auf diesem Weg lasse sich Art. 26bis Abs. 3 IVV in der bis Ende 2023 in Kraft gestandenen, ab Januar 2024 bereits wieder geänderten Fassung gesetzeskonform anwenden, ohne dass dies seinem Wortlaut zuwiderlaufen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E.10.6).