Seite 13 bestimmten Wert pauschal 10 % abgezogen (vgl. Satz 1). Weitere Abzüge sind nicht zulässig. Mit Urteil 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 entschied das Bundesgericht, nach Auslegung von Art. 28a Abs. 1 (Satz 2) IVG unter Einbezug von Art. 16 ATSG ergebe sich unter Berücksichtigung entstehungsgeschichtlicher, grammatikalischer, systematischer und teleologischer Elemente, dass Art. 26bis Abs. 3 IVV (in der Fassung bis zum 31. Dezember 2023) hinsichtlich der damit beabsichtigten abschliessenden Ordnung des Abzugs vom Tabellenlohn nicht vor Bundesrecht standhalte.