Damit soll der Interpretationsspielraum der IV-Stellen und der kantonalen Gerichte bei der Durchführung eingeschränkt werden. Dadurch sollen einerseits eine möglichst einheitliche Handhabung für die ganze Schweiz («unité de doctrine») sichergestellt und andererseits gerichtliche Auseinandersetzungen zur Invaliditätsbemessung nach Möglichkeit vermieden werden, gerade auch, weil mit dem neuen stufenlosen Rentenmodell aus jedem einzelnen zusätzlichen IV-Grad eine andere Rentenhöhe resultiert" (vgl. Botschaft zur Weiterentwicklung der IV, BBl 2017 2535, S. 2725; siehe ferner auch S. 2668; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 24 53 vom 4. September 2024 E. 10.4).