Urteil des Bundesgerichts 8C_535/2021 vom 25. November 2021 E. 5.4.3). Bei einer verbleibenden Aktivitätsdauer von 5 Jahren, einer weitgehend erhaltenen (Rest-)Arbeitsfähigkeit und im Lichte der relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen errichtet hat, erscheint es so jedenfalls rechtmässig, dass die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung einen invalidenversicherungsrechtlich relevanten mangelnden Zugang des Beschwerdeführers zum Arbeitsmarkt verneint hat (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 8C_55/2021 vom 9. Juni 2021 E. 5.2.1, mit Verweisen und 8C_403/2017