Die Anstellungschancen des Beschwerdeführers sind intakt. Es fehlen Hinweise, dass der Versicherte in seiner Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit massgeblich beeinträchtigt sein könnte. In dieser Hinsicht ist wie erwähnt zu betonen, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_728/2012 vom 8. Mai 2013 E. 4.3.3). Diese Stellen- und Arbeitsangebote zeichnen sich dadurch aus, dass Behinderte bei solchen Stellen mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3 mit Hinweisen).