4.4 Der Beschwerdeführer lässt ausführen, er habe bei der B. im Wesentlichen leichte Arbeiten ausgeführt, welche auf dem ersten Arbeitsmarkt kaum bzw. nicht verfügbar seien. Damit scheint er die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit zu bestreiten. Vorliegend stellt sich die Frage, welche Anforderungen eine dem Leiden des Versicherten angepasste Tätigkeit aufweisen muss. Der RAD hat in seiner Stellungnahme vom 17. Mai 2024 keine spezifischen Adaptionskriterien definiert, er sprach nur davon, dass die Leistungsfähigkeit des Versicherten auf 70 bis 80 % limitiert sei. In einer früheren Beurteilung vom 9. Dezember 2022 war dies noch anders.