4.3 Im hier zu beurteilenden Fall stand die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit mit der Erstattung der RAD-Beurteilung vom 17. Mai 2024 fest. Im massgebenden Zeitpunkt war der Beschwerdeführer rund 60 Jahre alt. Bis zum Erreichen des AHV-Rentenalters verblieb ihm somit eine Aktivitätsdauer von 5 Jahren.