Vielmehr erscheint es nachvollziehbar, dass der RAD festgehalten hat, die Fraktur werde relativ folgenlos ausheilen. Der Beschwerdeführer führt nicht aus, es sei im Zusammenhang mit der Fraktur (unerwarteterweise) zu Komplikationen beim Heilungsprozess gekommen, und es ergibt sich solches auch nicht aus dem medizinischen Dossier. Soweit der Versicherte ausserdem noch seine Adipositas zum Thema macht, kann diese in der Beurteilung des RAD bzw. im Bericht der B. als mitberücksichtigt gelten. Die Adipositas hat den Versicherten gemäss den Erkenntnissen aus der Integrationsmassnahme nicht daran gehindert, die Leistungsfähigkeit von 70 – 80 % zu erreichen.