Im Übrigen steht die Ansicht des RAD im Einklang mit dem Schlussbericht der B., aus dem sich namentlich ergibt, die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers liege zwischen 70 und 80 % im Bereich der Industrie (act. 6.1/129). Was die Sprunggelenksfraktur betrifft, kann entgegen dem Versicherten nicht gesagt werden, deren Folgen seien im Zeitpunkt der RAD-Stellungnahme noch unklar gewesen. Vielmehr erscheint es nachvollziehbar, dass der RAD festgehalten hat, die Fraktur werde relativ folgenlos ausheilen.