Seite 7 Dem Beschwerdeführer ist nicht zu folgen. Nachdem der RAD von einer Arbeitsfähigkeit von 70 – 80 % sprach, hat die Vorinstanz letztere im Rahmen der Invaliditätsbemessung in zutreffender Weise auf den entsprechenden Mittelwert von 75 % festgelegt. Im Übrigen steht die Ansicht des RAD im Einklang mit dem Schlussbericht der B., aus dem sich namentlich ergibt, die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers liege zwischen 70 und 80 % im Bereich der Industrie (act.