Der Beschwerdeführer übt Kritik an der RAD-Stellungnahme. Konkret macht er geltend, der zuständige RAD-Arzt habe seine Beurteilung in einem Zeitpunkt vorgenommen, als die Folgen der OSG-Luxationsfraktur linkes Sprunggelenk vom Januar 2024 noch unklar gewesen seien. In Würdigung sämtlicher Umstände, insbesondere auch der bestehenden Adipositas per magnam, hält der Versicherte eine Leistungsfähigkeit von nicht mehr als 70 % angemessen.