3. Zunächst ist die Frage zu klären, über welche (Rest-)Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer verfügt. Die IV-Stelle bezifferte diese auf 75 %. Sie hielt sich diesbezüglich an eine Stellungnahme des RAD vom 17. Mai 2024 betreffend die Eingliederungsfähigkeit und zumutbare Tätigkeiten nach der Luxationsfraktur des linken Sprunggelenks. Der RAD erklärte im Einzelnen, die Fraktur sollte relativ folgenlos ausheilen. Im Gleisbau bestehe unzweifelhaft dauerhaft eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.