B. Gegen letzteren Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde des durch RA AA. vertretenen Versicherten vom 14. Februar 2025, mit dem eingangs zitierten Rechtsbegehren (act. 1). Die Vernehmlassung der Vorinstanz mit dem Antrag auf Beschwerdeabweisung wurde am 13. März 2025 erstattet (act. 5). Mit Verfügung vom 14. März 2025 zeigte die Verfahrensleitung den Parteien den Abschluss des Schriftenwechsels an (act. 7). C. Mit Verfügung vom 13. März 2025 wurde dem Versicherten die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Verbeiständung durch RA AA. für das vorliegende Beschwerdeverfahren gewährt (Verfahren ERV 25 7). Erwägungen