6.1/141 und 143). Mit Vorbescheid vom 5. September 2024 hielt sie fest, es bestehe kein Anspruch auf eine IV-Rente (act. 6.1/150). Auf einen Einwand hin, welchen der Versicherte durch das Unternehmen C. erheben liess, hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Januar 2025 an ihrem rentenabweisenden Vorbescheid fest (act. 6.1/159).