Obergericht Appenzell Ausserrhoden 3. Abteilung Urteil vom 26. August 2025 Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident D. Hofmann Oberrichterinnen K. Schindler-Pfister, S. Scheidegger Oberrichter H.P. Fischer, M. Schneider Obergerichtsschreiber M. Giger Verfahren Nr. O3V 25 7 Ort des Entscheids Trogen Beschwerdeführer A. vertreten durch: RA AA. Vorinstanz IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden, Rechtsdienst, Neue Steig 15, Postfach, 9102 Herisau Gegenstand Rente der Invalidenversicherung Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden vom 14. Januar 2025 Rechtsbegehren I. des Beschwerdeführers: 1. Die Verfügung der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden vom 14. Januar 2025 sei aufzuhe- ben und dem Beschwerdeführer eine Rente basierend auf einem IV-Grad von mindes- tens 40 % bzw. 49 % zuzusprechen. 2. Eventualiter sei der Fall an die Beschwerdegegnerin zur Gewährung von beruflichen Massnahmen und nach deren Abschluss zur neuerlichen Entscheidung zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerin. II. der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt A. Der am xx.xx.xxxx geborene A. (nachfolgend: der Versicherte oder Beschwerdeführer), damals zuletzt als G. tätig, meldete sich im August 2022 bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung. Bezüglich gesundheitlicher Problematik machte er folgende Angaben: psychische Leiden, Herzinfarkt, Knieoperation (act. 6.1/1). Am 6. September 2022 folgte die formale Anmeldung zum Leistungsbezug (act. 6.1/6). Die IV-Stelle des Kantons Appenzell Ausserrhoden (in der Folge: IV-Stelle oder Vorinstanz) tätigte die erwerblichen und medizinischen Abklärungen. Am 4. Oktober 2022 führte sie mit dem Versicherten ein Assessmentgespräch (act. 6.1/22). Mit Schreiben vom 6. Dezember 2022 teilte sie dem Versicherten mit, er habe Anspruch auf Arbeitsvermittlung (act. 6.1/30). Am 9. März 2023 sprach sie ihm eine Integrationsmassnahme für Erwachsene (Aufbautraining) in der Institution "B." für die Dauer vom 28. Februar bis 28. Mai 2023 zu (act. 6.1/40). Am 25. Mai 2023 erfolgte eine Verlängerung der betreffenden Massnahme bis zum 28. August 2023 (act. 6.1/57). Am 24. August 2023 gewährte die IV-Stelle dem Versicherten eine weitere Integrationsmassnahme in Form eines Arbeitstrainings in der B. für die Dauer vom 28. August bis 26. November 2023 (act. 6.1/77). Am 2. November 2023 wurde eine Verlängerung der Massnahme bis zum 3. März 2024 verfügt (act. 6.1/96). Am 15. Januar 2024 erlitt der Versicherte einen Unfall, als er beim Überqueren der Strasse auf dem Fussgängerstreifen stürzte. Gemäss Suva Schadenmeldung zog er sich dadurch einen Knochenbruch am Unterschenkel des linken Beins zu (act. 6.1/117). Die Integrationsmassnahme Arbeitstraining wurde daraufhin per 15. Januar 2024 abgebrochen (act. 6.1/122). Die B. verfasste per eben diesem Datum ihren Schlussbericht (act. 6.1/129). Am 17. Mai 2024 gab der Regionale Seite 2 Ärztliche Dienst (RAD) eine medizinische Stellungnahme ab. Dabei äusserte er sich dahingehend, die in der IV-BM sich herauskristallisierende 70-80% adaptierte Arbeitsfähigkeit könne aus arbeitsmedizinischer Sicht in der Gesamtschau der zahlreichen gesundheitlichen Handicapierungen als das Maximum akzeptiert werden (act. 6.1/139). Am 27. Mai 2024 teilte die IV-Stelle dem Versicherten den Abbruch der beruflichen Massnahmen mit und nahm die Rentenprüfung an die Hand (act. 6.1/141 und 143). Mit Vorbescheid vom 5. September 2024 hielt sie fest, es bestehe kein Anspruch auf eine IV-Rente (act. 6.1/150). Auf einen Einwand hin, welchen der Versicherte durch das Unternehmen C. erheben liess, hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Januar 2025 an ihrem rentenabweisenden Vorbescheid fest (act. 6.1/159). B. Gegen letzteren Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde des durch RA AA. vertretenen Versicherten vom 14. Februar 2025, mit dem eingangs zitierten Rechtsbegehren (act. 1). Die Vernehmlassung der Vorinstanz mit dem Antrag auf Beschwerdeabweisung wurde am 13. März 2025 erstattet (act. 5). Mit Verfügung vom 14. März 2025 zeigte die Ver- fahrensleitung den Parteien den Abschluss des Schriftenwechsels an (act. 7). C. Mit Verfügung vom 13. März 2025 wurde dem Versicherten die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Verbeiständung durch RA AA. für das vorliegende Beschwerde- verfahren gewährt (Verfahren ERV 25 7). Erwägungen 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid regelt einen Anspruch gegenüber der Invalidenversicherung, ist mithin in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Gemäss Art. 57 des Bundes- gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) bestellt jeder Kanton ein Versicherungsgericht als einzige Instanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung. Im Kanton Appen- zell Ausserrhoden beurteilt das Obergericht in seiner Eigenschaft als kantonales Versiche- rungsgericht Beschwerden gegen solche Entscheide (Art. 28 Abs. 1 lit. b des Justizgesetzes vom 13. September 2010; bGS 145.31). Auf dem Rechtsgebiet der Invalidenversicherung ist sodann die Vorschrift von Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zu beachten, gemäss welcher Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anzufechten sind. Da vorliegend eine Verfügung der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden Gegenstand der Seite 3 Beschwerde bildet, ist die örtliche Zuständigkeit des ausserrhodischen Obergerichts gege- ben. 1.2 Das Gesamtgericht des Obergerichts hat Beschwerden in Sozialversicherungssachen der 3. Abteilung zur Beurteilung zugewiesen (so publiziert im aktuellen Staatskalender des Kan- tons Appenzell Ausserrhoden [https://staatskalender.ar.ch/organizations/pdf], Ziff. 2.6.1.2), weshalb diese zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerdesache zuständig ist. 1.3 Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Prozessvoraussetzungen ergibt, dass letztere sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung als auch hinsichtlich der Form- und Fristerfordernisse erfüllt sind (Art. 1 Abs. 1 und Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG, Art. 60 Abs. 1 und Art. 61 lit. b ATSG, Art. 28 lit. b Justizgesetz sowie Art. 54, Art. 56 und Art. 59 des Gesetzes vom 9. September 2002 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG, bGS 143.1]). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des ATSG, der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11), des IVG sowie der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung (IVV; SR 831.201) in Kraft getreten. 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen dieje- nigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; BGE 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind (verspätete Anmel- dung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG), fällt eine IV-Rente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche IV-Renten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 f. des Kreisschrei- bens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2022.00227 vom 22. September 2022 E. 1.1; Urteile des Obergerichts Appenzell Ausser- rhoden O3V 22 12 vom 21. März 2023 E. 2.2 und O3V 22 22 vom 30. Mai 2023 E. 2.2). Seite 4 2.3 Vorliegend erging die angefochtene Verfügung nach dem 1. Januar 2022. Der frühestmögli- che Zeitpunkt des Rentenbeginns liegt ebenfalls nach diesem Datum. Damit sind die neu- rechtlichen IV-Bestimmungen anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 2.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög- lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.5 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4). Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festge- stellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorlie- gen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitge- hend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). Seite 5 2.6 Die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hin- weisen). Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verste- hen. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit ent- sprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leis- tungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Viel- mehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschät- zung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsun- fähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen- den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendma- chung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG). 2.7 Mit dem ab 1. Januar 2022 eingeführten stufenlosen Rentensystem in der Invalidenversi- cherung wird die Höhe des Anspruchs auf eine Invalidenrente neu in prozentualen Anteilen einer ganzen Rente festgelegt und nicht mehr wie bisher nach Viertelsrentenstufen (Art. 28b Abs. 1 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 - 69 Prozent entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 Prozent besteht wie bis anhin ein Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis 49 Prozent gilt eine Abstufung des Rentenanteils von 25 bis 47,5 Prozent (Abs. 4). 2.8 Zur Feststellung der medizinischen Verhältnisse ist die rechtsanwendende Behörde auf Unterlagen angewiesen, die ihr von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 158 f. E. 1b mit zahlreichen Hinweisen). Das Gericht hat diese Unterlagen nach Seite 6 dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver- lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledi- gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweis- wertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellung- nahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 232 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c). Auf versicherungsinterne ärztliche Feststellungen ist praxisgemäss abzustellen, wenn an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit keine auch nur geringen Zweifel bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2). 3. Zunächst ist die Frage zu klären, über welche (Rest-)Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer verfügt. Die IV-Stelle bezifferte diese auf 75 %. Sie hielt sich diesbezüglich an eine Stellung- nahme des RAD vom 17. Mai 2024 betreffend die Eingliederungsfähigkeit und zumutbare Tätigkeiten nach der Luxationsfraktur des linken Sprunggelenks. Der RAD erklärte im Einzel- nen, die Fraktur sollte relativ folgenlos ausheilen. Im Gleisbau bestehe unzweifelhaft dauer- haft eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine Tätigkeit als D. sollte auf den ersten Blick aus arbeitsmedizinischer Sicht möglich sein, es sei jedoch sicher besser, für die Fragestellung eine verkehrsmedizinische Untersuchung durchführen zu lassen. Die in der IV-BM sich herauskristallisierende 70-80% adaptierte Arbeitsfähigkeit könne aus arbeitsmedizinischer Sicht in der Gesamtschau der zahlreichen gesundheitlichen Handicapierungen als das Maximum akzeptiert werden (act. 6.1/139). Der Beschwerdeführer übt Kritik an der RAD-Stellungnahme. Konkret macht er geltend, der zuständige RAD-Arzt habe seine Beurteilung in einem Zeitpunkt vorgenommen, als die Folgen der OSG-Luxationsfraktur linkes Sprunggelenk vom Januar 2024 noch unklar gewesen seien. In Würdigung sämtlicher Umstände, insbesondere auch der bestehenden Adipositas per magnam, hält der Versicherte eine Leistungsfähigkeit von nicht mehr als 70 % angemessen. Seite 7 Dem Beschwerdeführer ist nicht zu folgen. Nachdem der RAD von einer Arbeitsfähigkeit von 70 – 80 % sprach, hat die Vorinstanz letztere im Rahmen der Invaliditätsbemessung in zutreffender Weise auf den entsprechenden Mittelwert von 75 % festgelegt. Im Übrigen steht die Ansicht des RAD im Einklang mit dem Schlussbericht der B., aus dem sich namentlich ergibt, die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers liege zwischen 70 und 80 % im Bereich der Industrie (act. 6.1/129). Was die Sprunggelenksfraktur betrifft, kann entgegen dem Versicherten nicht gesagt werden, deren Folgen seien im Zeitpunkt der RAD-Stellungnahme noch unklar gewesen. Vielmehr erscheint es nachvollziehbar, dass der RAD festgehalten hat, die Fraktur werde relativ folgenlos ausheilen. Der Beschwerdeführer führt nicht aus, es sei im Zusammenhang mit der Fraktur (unerwarteterweise) zu Komplikationen beim Heilungsprozess gekommen, und es ergibt sich solches auch nicht aus dem medizinischen Dossier. Soweit der Versicherte ausserdem noch seine Adipositas zum Thema macht, kann diese in der Beurteilung des RAD bzw. im Bericht der B. als mitberücksichtigt gelten. Die Adipositas hat den Versicherten gemäss den Erkenntnissen aus der Integrationsmassnahme nicht daran gehindert, die Leistungsfähigkeit von 70 – 80 % zu erreichen. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass beim Versicherten aus medizinischer Sicht eine Restarbeitsfähigkeit von 75 % besteht. 4. 4.1 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind rechtsprechungsgemäss keine über- mässigen Anforderungen zu stellen. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den tatsächlichen Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei wel- chen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumut- bare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden eines entsprechenden Arbeitsplatzes daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint. Dies trifft zum Beispiel auf einen Hilfsarbeiter zu, welcher noch zu einer Leistung von 40 Prozent in sitzender Stel- lung, verteilt auf je zwei Stunden am Vor- und Nachmittag, einsetzbar ist. Eine sorgfältige Seite 8 Ermittlung des Invaliditätsgrades kann zudem bei Personen, die kurz vor dem Erreichen der ordentlichen Altersgrenze stehen, geboten sein. Je näher das konkrete Lebensalter liegt, umso eher stellt es ein konkretes Hindernis dar, eine Arbeitsstelle tatsächlich finden zu kön- nen (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Uri OG V 11 16 vom 16. Dezember 2011 E. 6a, mit Verweisen). 4.2 Das (vorgerückte) Alter kann zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gege- benheiten dazu führen, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird. Mas- sgebend sind die Umstände des konkreten Falles, etwa die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungs- aufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabun- gen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufser- fahrung aus dem angestammten Bereich. Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit abzustellen (BGE 146 V 16 E. 7.1; 145 V 2 E. 5.3.1; 138 V 457 E. 3, je mit Hinweisen). 4.3 Im hier zu beurteilenden Fall stand die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätig- keit mit der Erstattung der RAD-Beurteilung vom 17. Mai 2024 fest. Im massgebenden Zeit- punkt war der Beschwerdeführer rund 60 Jahre alt. Bis zum Erreichen des AHV-Rentenalters verblieb ihm somit eine Aktivitätsdauer von 5 Jahren. 4.4 Der Beschwerdeführer lässt ausführen, er habe bei der B. im Wesentlichen leichte Arbeiten ausgeführt, welche auf dem ersten Arbeitsmarkt kaum bzw. nicht verfügbar seien. Damit scheint er die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit zu bestreiten. Vorliegend stellt sich die Frage, welche Anforderungen eine dem Leiden des Versicherten angepasste Tätigkeit aufweisen muss. Der RAD hat in seiner Stellungnahme vom 17. Mai 2024 keine spezifischen Adaptionskriterien definiert, er sprach nur davon, dass die Leistungsfähigkeit des Versi- cherten auf 70 bis 80 % limitiert sei. In einer früheren Beurteilung vom 9. Dezember 2022 war dies noch anders. Dort gab der RAD an, es müsse sich um leichte wechselbelastende oder überwiegend sitzende körperliche Tätigkeiten ohne längere Geh- und Stehphasen und Knie- und Kauerbelastungen handeln. Zu beachten gilt es dabei noch, dass der RAD damals festgehalten hatte, der Versicherte sei adaptiert zu 100 % arbeitsfähig (act. 6.1/32). Im Prinzip spielt es letztlich keine Rolle, ob man bezüglich des Belastungsprofils der Beurteilung Seite 9 vom 17. Mai 2024 oder jener vom 9. Dezember 2022 folgt. Es kann jedenfalls nicht gesagt werden, eine zumutbare Tätigkeit sei für den Versicherten nur in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennen würde oder nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre, und dass das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausge- schlossen erscheinen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_143/2019 vom 21. August 2019 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Anstellungschancen des Beschwerdeführers sind intakt. Es fehlen Hinweise, dass der Versicherte in seiner Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit massgeblich beeinträchtigt sein könnte. In dieser Hinsicht ist wie erwähnt zu betonen, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_728/2012 vom 8. Mai 2013 E. 4.3.3). Diese Stellen- und Arbeitsangebote zeichnen sich dadurch aus, dass Behinderte bei solchen Stellen mit einem sozialen Entge- genkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3 mit Hinweisen). Des Weiteren sei erwähnt, dass gerade Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhän- gig nachgefragt werden (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_535/2021 vom 25. November 2021 E. 5.4.3). Bei einer verbleibenden Aktivitätsdauer von 5 Jahren, einer weitgehend erhaltenen (Rest-)Arbeitsfähigkeit und im Lichte der relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen errichtet hat, erscheint es so jedenfalls rechtmässig, dass die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung einen invalidenversicherungsrechtlich relevanten mangelnden Zugang des Beschwerdeführers zum Arbeitsmarkt verneint hat (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 8C_55/2021 vom 9. Juni 2021 E. 5.2.1, mit Verweisen und 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 5.4). 5. Ausgehend von der ärztlich bescheinigten Restarbeitsfähigkeit von 75 % bleiben die erwerb- lichen Auswirkungen zu bestimmen. 5.1 Für die Ermittlung des Invaliditätsgrads wird im Sinne der Bestimmung des Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, welches die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, welches sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). 5.2 Seite 10 a) Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Es ist in der Regel vom letzten Lohn, welchen die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 42/01 vom 16. Mai 2001, mit Hinweisen). b) Bezüglich des Valideneinkommens besteht zwischen den Parteien in diesem Beschwer- deverfahren zurecht Einigkeit darüber, dass an jene Arbeit anzuknüpfen ist, die der Versi- cherte zuletzt für die E. AG (vom 1. Juli 2018 bis 31. Januar 2020) ausgeübt hat. Der Beschwerdeführer war beim betreffenden Unternehmen als Sicherheitswär- ter/Sicherheitschef tätig. Aus dem Fragebogen für Arbeitgebende (act. 6.1/25) ergibt sich, dass sein Verdienst im Jahr 2020 monatlich Fr. 6'131.65 betrug. Hochgerechnet auf ein Jahr entsprach dies Fr. 73'579.80. Letztere Summe ist noch an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2024 anzupassen. Mit Blick darauf, dass sich der einschlägige Index im Jahr 2020 auf 2298 Punkte belief und im Jahr 2024 auf 2372 Punkte, errechnet sich für das Jahr 2024 ein Lohn von Fr. 75'949.20. Dieser Betrag stellt das Valideneinkommen dar. 5.3 a) Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätz- lich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätig- keit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder die LSE-Tabellen oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 126 V 76 E. 3b mit Hinweisen; RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412 f. E. 4b/aa). b) Da die versicherte Person die ihr verbliebene Restarbeitsfähigkeit von 75 % nicht aus- schöpft, ist vorliegend das Invalideneinkommen gestützt auf die LSE zu bestimmen. Es ist grundsätzlich stets die neuste verfügbare LSE-Tabelle zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3). Dies ist die LSE 2022 (veröffentlicht am: 29. Mai 2024). Innerhalb dieser Tabelle ist das Kompetenzniveau 1, Total, Männer, heranzuziehen. Der betreffende Wert beläuft sich auf Fr. 5'305.--. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit im Jahr Seite 11 2022 von 41.7 Stunden resultiert ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 49'774.15 (Fr. 5'305.-- x 12 x 0.75 : 40 x 41.7). 5.4 Zu prüfen bleibt die Frage des Leidensabzugs vom statistisch ermittelten Einkommen mit Invalidität. 5.4.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad je nach Ausprägung Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben, weshalb ein auf höchstens 25 % begrenzter Leidensabzug von dem nach den LSE-Tabellenlöhnen zu ermittelnden Invaliden- einkommen vorgenommen werden kann, soweit anzunehmen ist, dass die trotz des Gesund- heitsschadens verbleibende Leistungsfähigkeit infolge eines oder mehrerer dieser Merkmale auf dem allgemeinen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. dazu BGE 148 V 174 E.9.1 und 134 V 64 E.4.2.1) nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwertet werden kann (vgl. BGE 148 V 174 E.6.3, 146 V 16 E.4.1, 135 V 297 E.5.2, 134 V 322 E.5.2 und 126 V 75 E.5b/aa- cc; Urteile des Bundesgerichts 8C_304/2022 vom 30. Mai 2023 E.3.4, 9C_360/2022 vom 4. November 2022 E.4.1, 8C_115/2021 vom 10. August 2021 E.3.2.1 und 9C_283/2020 vom 17. August 2020 E.7.1.1). Bei der Bestimmung der Höhe des Abzugs ist der Einfluss aller in Betracht fallender Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und insgesamt, wie erwähnt, auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. BGE 148 V 174 E.6.3, 146 V 16 E.4.1, 135 V 297 E.5.2, 5.4.2 Das Bundesgericht hat in BGE 148 V 174 vom 9. März 2022 zu der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtslage unter anderem mit Bezugnahme auf die jüngsten Erkenntnisse aus der Wissenschaft und auch auf inzwischen publizierte Beiträge entschie- den, dass im damaligen Zeitpunkt kein ernsthafter sachlicher Grund für die Änderung der Rechtsprechung bestand, wonach Ausgangspunkt für die Bemessung des Invalideneinkom- mens anhand statistischer Werte grundsätzlich die Zentral- bzw. Medianwerte der LSE dar- stellen (vgl. dortige E.9.2.3; siehe ferner Urteile des Bundesgerichts 9C_311/2022 vom 18. April 2023 E.4.2, 8C_628/2021 vom 23. Januar 2023 E.5.1, 8C_623/2022 vom 12. Januar 2023 E.5.1.1, 8C_667/2021 vom 8. Juni 2022 E.6.1.2 und 8C_112/2022 vom 31. Mai 2022 E.5.1). Es wies darauf hin, dass einerseits der Medianlohn teilweise auch von Personen mit gesundheitlicher Beeinträchtigung erzielt werde und andererseits als Korrekturinstrumente Seite 12 für eine einzelfallgerechte Betrachtung die Parallelisierung der beiden Einkommen sowie die Möglichkeit eines Abzugs vom Tabellenlohn zur Verfügung stünden (vgl. BGE 148 V 174 E.9.2.2 f.). 5.4.3 Mit den am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen vom 19. Juni 2020, mit welchen das stufenlose Rentensystem eingeführt wurde, wurde dem Bundesrat in Art. 28a Abs. 1 IVG die Kompetenz eingeräumt, die bisher weitgehend auf der Rechtsprechung basierenden Regeln und Kriterien für die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgeben- den Erwerbseinkommen (z.B. wann auf tatsächliche Werte und wann auf Tabellenlöhne abzustellen ist bzw. welche Tabelle anzuwenden ist) sowie die anwendbaren Korrekturfakto- ren (z.B. welche Kriterien für einen leidensbedingten Abzug zu berücksichtigen sind und in welcher Höhe ein entsprechender Abzug erfolgen kann) auf Verordnungsstufe zu umschrei- ben (vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [Wei- terentwicklung der IV] vom 15. Februar 2017, BBl 2017 2535, S. 2668). Damit wurden dem Bundesrat zwar mangels konkreter inhaltlicher Leitsätze im Rahmen der Delegation relativ weitgehende Regelungsbefugnisse eingeräumt. Indes geht aus der Botschaft zur Weiterent- wicklung der IV klar hervor, dass damit die in der Rechtsprechung des Bundesgerichts ent- wickelte Praxis zu den Vergleichseinkommen sowie zu den Korrekturfaktoren auf Verord- nungsstufe geregelt werden soll. Konkret wird in der Botschaft zur Weiterentwicklung der IV was folgt ausgeführt: "Dem Bundesrat wird die Kompetenz erteilt, in der IVV die vom Bun- desgericht entwickelten Regeln und Kriterien, die für die Ermittlung des Einkommens mit und ohne Invalidität notwendig sind, aufzunehmen (Art. 28a Abs. 1 E-IVG). Damit soll der Inter- pretationsspielraum der IV-Stellen und der kantonalen Gerichte bei der Durchführung einge- schränkt werden. Dadurch sollen einerseits eine möglichst einheitliche Handhabung für die ganze Schweiz («unité de doctrine») sichergestellt und andererseits gerichtliche Auseinan- dersetzungen zur Invaliditätsbemessung nach Möglichkeit vermieden werden, gerade auch, weil mit dem neuen stufenlosen Rentenmodell aus jedem einzelnen zusätzlichen IV-Grad eine andere Rentenhöhe resultiert" (vgl. Botschaft zur Weiterentwicklung der IV, BBl 2017 2535, S. 2725; siehe ferner auch S. 2668; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Grau- bünden S 24 53 vom 4. September 2024 E. 10.4). 5.4.4 Der per 1. Januar 2022 in Kraft getretene Art. 26bis Abs. 3 IVV sah folgendes vor: Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähig- keit von 50 % oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen. Gemäss dem seit dem 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Abs. 3 von Art. 26bis IVV werden neben dem genannten Abzug für Teilzeitarbeit vom statistisch Seite 13 bestimmten Wert pauschal 10 % abgezogen (vgl. Satz 1). Weitere Abzüge sind nicht zuläs- sig. Mit Urteil 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 entschied das Bundesgericht, nach Auslegung von Art. 28a Abs. 1 (Satz 2) IVG unter Einbezug von Art. 16 ATSG ergebe sich unter Berück- sichtigung entstehungsgeschichtlicher, grammatikalischer, systematischer und teleologi- scher Elemente, dass Art. 26bis Abs. 3 IVV (in der Fassung bis zum 31. Dezember 2023) hinsichtlich der damit beabsichtigten abschliessenden Ordnung des Abzugs vom Tabellen- lohn nicht vor Bundesrecht standhalte. Der beschwerdeweise vertretenen Sichtweise des BSV, wonach Art. 26bis Abs. 3 IVV abschliessend zu verstehen sei, sei mithin die Gefolgschaft zu versagen, soweit aufgrund der gegebenen Fallumstände bei Beachtung von Art. 26 Abs. 2 (Parallelisierung) und Art. 26bis Abs. 3 IVV sowie der nach Art. 49 Abs. 1bis IVV ärztlich festgelegten qualitativen und quantitativen Leistungsfähigkeit Bedarf an weitergehender Korrektur bestehe. Diesfalls sei, was die zu berücksichtigenden Faktoren und deren Gewich- tung angehe, ergänzend auf die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze zurückzugreifen, dies mangels verfügbarer Alternative in Form berichtigter Tabellenlöhne. Auf diesem Weg lasse sich Art. 26bis Abs. 3 IVV in der bis Ende 2023 in Kraft gestandenen, ab Januar 2024 bereits wieder geänderten Fassung gesetzeskonform anwenden, ohne dass dies seinem Wortlaut zuwiderlaufen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E.10.6). 5.4.5 Vorliegend ist zunächst von Interesse, ob Art. 26bis Abs. 3 IVV im hier zu beurteilenden Fall in der Fassung vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 anzuwenden ist, oder in jener, die seit dem 1. Januar 2024 gilt. Diesbezüglich ist der Zeitpunkt der Entstehung des Renten- anspruchs relevant. In dieser Hinsicht ist das Ende der Eingliederungsmassnahmen mass- gebend: Die IV-Stelle hat nach dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente" zuerst abzuklären, ob die Erwerbsfähigkeit der versicherten Person (oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) voraussichtlich durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herge- stellt, erhalten oder verbessert werden kann (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG). Nur wenn sie zum Schluss gelangt, dass keine entsprechenden Massnahmen (mehr) in Frage kommen, kann ein Rentenanspruch bejaht werden; andernfalls sind vorab geeignete Eingliederungsmass- nahmen anzuordnen. Nach der gesetzlichen Konzeption kann deshalb eine Rente vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (allenfalls auch rückwirkend) nur zugespro- chen werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes nicht oder noch nicht eingliederungsfähig war. Diese Grundsätze finden auch Anwendung auf Integra- tionsmassnahmen (wie sie dem Beschwerdeführer zugesprochen worden waren), bei wel- chen es sich um eine besondere Form von Eingliederungsmassnahmen handelt. Solange Integrationsmassnahmen in Betracht fallen können, ist der Anspruch auf eine Rente deshalb nicht zu prüfen und kann eine Rente nicht zugesprochen werden. Dass der Rentenanspruch Seite 14 grundsätzlich erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen kann, gilt dabei selbst im Fall, dass diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten. Anders verhält es sich nach Abklärungsmassnahmen, die zeigen sollen, ob der Versicherte überhaupt ein- gliederungsfähig ist, und die dann ergeben, dass dies nicht zutrifft; diesfalls kann eine Rente rückwirkend zugesprochen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_380/2021 vom 31. Januar 2022 E. 5.1, mit Verweisen auf Lehre und Praxis). 5.4.6 Im hier streitigen Fall nahm der Beschwerdeführer zwischen dem 28. Februar 2023 und dem 15. Januar 2024 an Integrationsmassnahmen teil. Anschliessend erfolgte deren Abbruch zufolge des vom Versicherten damals erlittenen Unfalls (vgl. oben A.). Da die Eingliederungs- massnahmen am 1. Januar 2024 noch andauerten, konnte ein Rentenanspruch somit erst nach diesem Zeitpunkt entstehen. Dies führt zur Erkenntnis, dass Art. 26 Abs. 3bis IVV in der seit dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung anzuwenden ist. 5.4.7 Zentral ist nun die Frage, wie sich der Leitentscheid des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 auf die Anwendung von Tabellenlohnabzügen ab dem 1. Januar 2024 auswirkt. Das BSV vertritt im Rundschreiben Nr. 445 vom 26. August 2024 die Ansicht, dass der Ent- scheid keine Auswirkungen auf Rentenansprüche ab dem 1. Januar 2024 zeitige, da sich das Bundesgericht nur zu Art. 26bis Abs. 3 IVV in der Fassung bis zum 31. Dezember 2023 geäussert habe. Es werde somit bei der Festlegung des Einkommens mit Invalidität anhand statistischer Werte einzig der Pauschalabzug von maximal 20 % berücksichtigt. 5.4.8 Die bisherige und gemäss Bundesgericht weiterhin ergänzend heranzuziehende Rechtspre- chung anerkennt bei der Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf statistische Lohndaten die Möglichkeit verschiedener Abzüge vom Tabellenlohn von bis zu 25 %, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass eine gesundheitlich beeinträchtigte Person aufgrund ihrer persönlichen und beruflichen Merkmale die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt unter Umständen nur unter Inkaufnahme eines Minderver- dienstes verwerten kann (vgl. BGE 148 V 174 E.6.3 und E.9.2.2). Demgegenüber verfolgt der neu eingeführte Pauschalabzug einen anderen Zweck. Mit der Motion 22.3377 wurde der Bundesrat im Falle statistisch ermittelter Einkommen mit Invalidität zur Implementierung von Bemessungsgrundlagen angehalten, die realistische Einkommensmöglichkeiten von Perso- nen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen widerspiegelten. Dabei musste er dem Umstand Rechnung tragen, dass Menschen mit Behinderungen aufgrund ihrer gesundheitli- chen Beeinträchtigung auch bei Hilfstätigkeiten auf tiefstem Kompetenzniveau gewisse Seite 15 Arbeiten nicht ausführen können und dass das Lohnniveau auch bei ihnen zumutbaren Tätig- keiten tiefer ist als bei gesunden Personen (vgl. Text der Motion 22.3377 "Invaliditätskon- forme Tabellenlöhne bei der Berechnung des IV-Grads"). Auch aus der Ratsdebatte wurde die Kritik deutlich, dass die Tabellenlöhne auf den Verdiensten von gesunden Menschen und auf Einkommen aus Berufen basierten, die Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigun- gen in aller Regel nicht offenstünden, wie zum Beispiel die Baubranche (vgl. Voten von Nationalrat Lohr und Ständerat Germann, für ihre jeweilige Kommission [AB 2022 N 865 und AB 2022 S 922]). Mithin bezweckt der Pauschalabzug, die erschwerte Realisierung von gestützt auf die LSE-Tabellenwerte ermittelten Einkommen durch Personen mit gesundheit- lichen Beeinträchtigungen auszugleichen. Damit setzt er beim Ausgangswert an, um die statistisch ermittelten Einkommen mit Invalidität – anders als die hiervor genannten bisheri- gen Leidensabzüge – pauschal und unabhängig von potenziell lohnrelevanten Merkmalen der betroffenen Person auf ein durch sie erzielbares Niveau herabzusetzen. Bereits aus die- ser unterschiedlichen Zweckbestimmung wird deutlich, dass die nach der Rechtsprechung abzugsrelevanten Merkmale durch die Einführung des Pauschalabzugs nicht hinfällig gewor- den sind. So setzte das Bundesgericht im Urteil 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 einer Schematisierung und Pauschalisierung ausserhalb ohnehin verbotener Willkür und Ungleich- behandlung denn auch dort Schranken, wo diese bei der Verwendung lohnstatistischer Einkommenszahlen angesichts der weiten Bandbreite möglicher Konstellationen keine ausreichende Kompensation zu verschaffen vermag, sondern weitergehender Korrekturbe- darf besteht (vgl. dortige E.10.4.3). Insofern erweisen sich die rechtsprechungsgemäss aner- kannten Abzugsmöglichkeiten im Bestreben um eine – wie auch vom Bundesgericht in seinem Leitentscheid hervorgehobene – wirklichkeitsnahe und individuelle Bestimmung des Einkommens mit Invalidität weiterhin als elementar, damit ein möglichst konkretes, fallbezo- genes Ergebnis erzielt und Einzelfallgerechtigkeit hergestellt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E.9.5.1 und E.10.2). Insofern sind beim auf Grundlage statistischer Werte ermittelten Einkommen mit Invalidität auch in der ab dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung von Art. 26bis Abs. 3 IVV neben dem Pauschal- und Teilzeitabzug von je 10 % ergänzend die in der bisherigen Rechtsprechung entwickelten leidensbedingten Abzüge bis maximal 25 % zuzulassen, soweit aufgrund der Umstände des konkreten Falls ein weitergehender Korrekturbedarf besteht (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 24 53 vom 4. September 2024 E. 10.9, mit weiteren Verweisen; kritisch auch zu Art. 26bis Abs. 3 IVV in der Fassung ab 1. Januar 2024: MEIER/GÄCHTER, So nicht! Bundesgericht stoppt BSV, in: Jusletter vom 7. Oktober 2024, S. 10 ff.). Seite 16 5.4.9 In Bezug auf das oben ermittelte Invalideneinkommen gilt es also zunächst festzustellen, dass dieses gestützt auf Art. 26bis Abs. 3 IVV um einen pauschalen Abzug von 10 % zu reduzieren ist. Sodann stellt sich die Frage nach weiteren Abzügen, wie sie von der Praxis entwickelt worden sind. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass ein Abzug wegen Teilzeitarbeit ausser Betracht fällt. Der Versicherte kann zwar aus medizinischer Sicht nur noch zu einem Pensum von 75 % arbeiten. Seine funktionelle Leistungsfähigkeit liegt damit aber über den 50 %, wie sie für einen Teilzeitabzug mindestens verlangt werden (vgl. Urteil des Verwal- tungsgerichts des Kantons Graubünden S 24 53 vom 4. September 2024, E. 10.10). Ohnehin ist zu beachten, dass gemäss der LSE-Tabelle T18 für das Jahr 2022, welche am 19. März 2024 publiziert worden ist, Männer ohne Kaderfunktion mit einem Beschäftigungsgrad von 75 % damals monatlich einen Bruttolohn von Fr. 6'697.-- verdienten, und damit mehr als solche mit einem Beschäftigungsgrad von 90 % und mehr, welche einen Monatslohn von brutto Fr. 6'307.-- erzielten. Damit ist das fragliche Merkmal nicht als (potenziell) abzugsre- levant zu betrachten (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 24 53 vom 4. September 2024, E. 10.10). Zu prüfen bleibt, ob ein Abzug aufgrund des Kriteriums "Alter" in Frage kommt. Es ist jeweils unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob das Merkmal "Alter" einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt (Urteil des Bundesgerichts 8C_504/2018 vom 19. Oktober 2018 E. 3.6.2 mit Hinweisen). Dies gilt insbesondere im Bereich der Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG), wo sich ein fortgeschrittenes Alter nicht zwingend lohnsenkend auswirken muss. Gerade Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt (Urteile des Bundesgerichts 8C_ 411/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 8.2; 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1; 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3). Die Rechtsprechung hat sodann in diesem Zusammenhang ver- schiedentlich darauf verwiesen, dass sich gemäss den LSE-Erhebungen das Alter bei Män- nern im Alterssegment von 50 bis 64/65 bei Stellen ohne Kaderfunktion sogar eher lohner- höhend auswirkt (vgl. LSE 2010 und 2012, je Tabelle TA9, Median; Urteile des Bundesge- richts 9C_535/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 4.6, nicht publ. in: BGE 143 V 431; Urteil des Bundesgerichts 8C_ 536/2019 vom 26. September 2019 E. 5.3, mit Hinweisen; BGE 146 V 16 E. 7.2.1). Weiter wird dem Umstand, dass die Stellensuche altersbedingt erschwert sein mag, als invaliditätsfremdem Faktor bezüglich des Abzugs regelmässig keine Bedeutung beigemessen (Urteile des Bundesgerichts 8C_411/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 8.2; 8C_878/2018 vom 21. August 2019 E. 5.3.1; je mit Hinweisen). Letztlich fehlen hier jegliche Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf- grund seines Alters verglichen mit anderen Beschäftigten seiner Alterskategorie mit einem geringeren Lohn rechnen müsste. Der Versicherte verfügt über gute berufliche Qualifikatio- nen; er hat über 30 Jahre lang als Spezialmonteur des Brückenbaus bei der F. AG gearbeitet Seite 17 und war hernach noch als Sicherheitschef bei der E. AG tätig. Im Übrigen nennt auch der Versicherte selber in seiner Beschwerdeschrift keine konkreten Gründe, weshalb das Alter in seinem Fall als lohnmindernder Faktor zu qualifizieren sei. Im Ergebnis lässt sich ein Abzug vom Tabellenlohn wegen des Alters nicht begründen. Es sind hier zusammenfassend keine Umstände gegeben, die nach Massgabe der bisherigen Praxis einen (zusätzlichen) Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen, so dass es letztlich beim 10%igen Pauschalabzug gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV bleibt. Das oben ermittelte Invalideneinkommen reduziert sich so auf Fr. 44'796.75 (0.9 x Fr. 49'774.15). Nachdem – gleich wie beim Valideneinkommen – noch die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2024 zu berücksichtigen ist, errechnet sich unter dem Strich ein massgebendes Invalideneinkommen von Fr. 46'098.85 (2022: 2305 Punkte; 2024: 2372 Punkte). 5.5 Unter Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 75'949.20 und des Invalidenein- kommens von Fr. 46'098.85 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 29'850.35 bzw. ein Invaliditätsgrad von 39.3 % ((Fr. 29'850.35 : Fr. 75'949.20.--) x 100). Das Auf- oder Abrunden hat nach den anerkannten Regeln der Mathematik zu erfolgen. Demnach ist bei einem Ergeb- nis bis x,49... % auf x % abzurunden und bei Werten ab x,50... % auf x+1 % aufzurunden, was den Invaliditätsgrad ergibt (BGE 130 V 121 E. 3.2). Gemäss dieser Rundungsregel liegt bei einem Ergebnis von 39,3 % mathematisch gerundet ein IV-Grad von 39 % vor. In diesem Sinne ist zu konstatieren, dass der massgebende Mindestprozentsatz für eine IV-Rente (40 %) nicht erreicht wird. Soweit in der angefochtenen Verfügung ein Rentenanspruch des Versicherten verneint wurde, erfolgte dies demnach zurecht. 6. Der Beschwerdeführer lässt noch vorbringen, es stelle sich die Frage, ob sein Fall überhaupt spruchreif gewesen sei, nachdem die laufende Integrationsmassnahme, die noch bis zum 3. März 2024 gedauert hätte, zufolge des Unfalls vom 15. Januar 2024 habe abgebrochen werden müssen (vgl. dazu oben A.). Die Bedenken des Versicherten erscheinen unbegrün- det. Im Zuge des Abbruchs des Arbeitstrainings hatte die IV-Stelle ihm am 27. Mai 2024 mitgeteilt, dass die beruflichen Massnahmen abgeschlossen würden (act. 6.1/141). Der Versicherte wurde dabei auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht, eine beschwerdefähige Verfügung zu verlangen. Letzteres hat jener nicht getan. Demgemäss kann davon ausge- gangen werden, dass der Abschluss der Eingliederung und der Übergang zur Rentenprüfung damals mit dem Einverständnis des Beschwerdeführers erfolgte. Seite 18 7. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen erweist sich der angefochtene Entscheid als rech- tens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8. 8.1 Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Dem Beschwerdeführer sind daher ausgangsgemäss die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 800.-- aufzuerlegen. Diese werden im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege der Staatskasse belastet, unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht nach Art. 25 Abs. 3 VRPG. 8.2 a) Der obsiegenden IV-Stelle wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (BGE 126 V 143 E. 4; UELI KIESER, Kommentar ATSG, 5. Aufl. 2024, N. 209. zu Art. 61 ATSG; SUSANNE BOLLINGER, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 77 zu Art. 61 ATSG). 8.3 Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt AA. bewilligt wurde, ist diesem zulasten der Staatskasse eine Entschädigung auszurichten. Im Verfahren vor Obergericht in Sozialversicherungssachen wird die Entschädigung pauschal bemessen (Art. 13 Abs. 1 lit. c Anwaltstarif [AT], bGS 145.53). Das Honorar des unentgelt- lichen Rechtsvertreters richtet sich zwar grundsätzlich nach dem notwendigen Zeitaufwand, darf aber nicht höher sein als das pauschal zu bemessende Honorar (Art. 23 Abs. 1 und 24 Abs. 2 AT). Vorliegend hat man es mit einem durchschnittlich leichten Fall zu tun. In diesem Sinne ist das Honorar von RA AA. als Grundlage der Entschädigung auf Fr. 2‘500.-- festzulegen. Zufolge der Tatsache, dass die Beschwerdeschrift relativ knapp ausgefallen ist und nur ein einfacher Schriftenwechsel stattfand, reduziert sich die betreffende Summe auf Fr. 1'400.--. Hinzu kommt eine Entschädigung für die Barauslagen von praxisgemäss pauschal 4 % (Art. 23 Abs. 2 AT), sowie die MWST von 8.1 %, sodass total ein Betrag von Fr. 1'573.95 resultiert. In der Höhe dieser Summe ist der unentgeltliche Rechtsvertreter im vorliegenden Beschwerdeverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen. Die Zahlung erfolgt unter ausdrücklichem Vorbehalt der Rückforderung beim Beschwerdeführer für den Fall günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse. Seite 19 Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine Entscheidgebühr von Fr. 800.-- auferlegt. Diese wird im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege der Staatskasse belastet, unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht nach Art. 25 Abs. 3 VRPG im Falle günstiger wirtschaftlicher Verhält- nisse. 3. Rechtsanwalt AA. wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand mit einem Betrag von Fr. 1'573.95 aus der Staatskasse entschädigt, unter Vorbehalt der Rückforderung beim Beschwerdeführer nach Art. 25 Abs. 3 VRPG im Falle günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse. 4. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 5. Mitteilung an: - RA AA., mit Gerichtsurkunde - IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden, mit Gerichtsurkunde - Bundesamt für Sozialversicherungen, mit Gerichtsurkunde nach Rechtskraft an: - Amt für Finanzen, mittels Formular, interne Post Im Namen der 3. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtsvizepräsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Daniel Hofmann lic. iur. Marc Giger versandt am: Seite 20