1. Die Beschwerde wird abgewiesen 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Rechtsanwalt AA. wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand mit einem Betrag von Fr. 2'023.65 aus der Staatskasse entschädigt, unter Vorbehalt der Rückforderung beim Beschwerdeführer nach Art. 25 Abs. 3 VRPG im Falle günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse.