Vorliegend hat man es mit einem durchschnittlich leichten Fall zu tun. In diesem Sinne ist das Honorar von RA AA. als Grundlage der Parteientschädigung auf Fr. 2‘500.-- festzulegen. Zufolge der Tatsache, dass nur ein einfacher Schriftenwechsel stattfand, reduziert sich die Summe auf Fr. 1'800.--. Zu addieren sind eine Entschädigung für die Barauslagen von praxisgemäss pauschal 4 % (Art. 23 Abs. 2 AT) sowie die MWST von 8.1 %. Im Ergebnis beläuft sich der Anspruch aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung auf Fr. 2'023.65. Seite 8 Das Obergericht erkennt: