4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den vermeintlichen Investitionen in Kryptowährungen in zutreffender Weise ein grobfahrlässiges Verhalten vorwirft. EL-rechtlich müssen die vom Versicherten getätigten Überweisungen von total Fr. 122'000.-- nach Massgabe von Art. 17a Abs. 3 lit. c ELV daher als Vermögensverzicht gewertet werden. Zufolge Überschreitens der massgebenden Vermögensschwelle gemäss Art. 9a Abs. 1 ELG ist ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen nicht gegeben. Der angefochtene Entscheid ist im Ergebnis zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.