Analog zum Bundesgerichtsentscheid 9C_355/2023 vom 7. September 2023 kommt man auch hier nicht umhin, das Verhalten des Beschwerdeführers als grobfahrlässig zu bezeichnen. Zunächst ist mit der Vorinstanz darin einig zu gehen, dass es einer erheblichen Unsorgfalt entspricht, wenn der Versicherte offenbar nahezu sein gesamtes Vermögen in die angeblichen Geschäfte mit Kryptowährungen fliessen lässt. Ebenso zutreffend führt die Vorinstanz aus, dass die Betrugsmasche, welcher der Beschwerdeführer zum Opfer fiel, seit längerem bekannt ist.