Seite 6 Aargau VBE.2024.255 vom 6. Januar 2025 E. 3.1). Vorliegend ist aufgrund der vorinstanzlichen Akten nicht im Detail bekannt, wie der Versicherte zu den von ihm getätigten Überweisungen verleitet wurde. Weitere diesbezügliche Abklärungen erscheinen entgegen der Ansicht des Versicherten allerdings entbehrlich. Analog zum Bundesgerichtsentscheid 9C_355/2023 vom 7. September 2023 kommt man auch hier nicht umhin, das Verhalten des Beschwerdeführers als grobfahrlässig zu bezeichnen.