4.2 Wie sich aus Art. 17a Abs. 3 lit. c ELV e contrario ergibt, liegt ein Vermögensverzicht dann vor, wenn ein unfreiwilliger Vermögensverlust auf ein absichtliches oder grobfahrlässiges Verhalten der Bezügerin oder des Bezügers zurückzuführen ist. Zu prüfen gilt es demnach, ob der vom Beschwerdeführer erlittene Vermögensverlust durch ein Verhalten verursacht worden ist, das zumindest unter Grobfahrlässigkeit eingestuft werden muss. Offen bleiben kann derweil nach der neueren Rechtsprechung, ob die betroffene Person Opfer einer Straftat geworden ist;