c ELV, dass für die Ermittlung der Höhe des Verzichts unter anderem unfreiwillige Vermögensverluste, die nicht auf ein absichtliches oder grobfahrlässiges Verhalten der Bezügerin oder des Bezügers zurückzuführen sind, nicht mitberücksichtigt werden (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2022.00034 vom 27. März 2023 E. 1.4.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_355/2023 vom 7. September 2023 E. 4).