er bestimmt insbesondere die wichtigen Gründe. Gemäss Abs. 4 dieser Bestimmung gilt bei Bezügerinnen und Bezügern einer Altersrente der AHV Abs. 3 dieser Bestimmung auch für die 10 Jahre vor dem Beginn des Rentenanspruches. Seit dem 1. Januar 2021 bestimmt Art. 17a Abs. 3 lit. c ELV, dass für die Ermittlung der Höhe des Verzichts unter anderem unfreiwillige Vermögensverluste, die nicht auf ein absichtliches oder grobfahrlässiges Verhalten der Bezügerin oder des Bezügers zurückzuführen sind, nicht mitberücksichtigt werden (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2022.00034 vom 27. März 2023 E. 1.4.3;