Gleichwohl gilt aber, dass das EL-System in der Regel von den tatsächlich vorhandenen Mitteln auszugehen und nicht danach zu fragen hat, ob der EL-Ansprecher in der Vergangenheit im Rahmen einer Normalitätsgrenze gelebt hat (im Sinne einer "Lebensführungskontrolle"). Der Vermögensverzicht muss daher grundsätzlich auf Sachverhalte beschränkt bleiben, in denen bewusst ein Vermögen weggegeben oder zumindest in fahrlässiger Weise eine risikoreiche Investition getätigt wurde, bei welcher von Anfang an mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Verlust des gesamten oder eines Teils des Vermögens gerechnet werden musste, so dass kein