2.3 Ein Vermögensverzicht liegt vor, wenn die Entäusserung ohne Rechtspflicht und ohne adäquate Gegenleistung erfolgte (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70, 131 V 329 E. 4.2 S. 332). Die Anlage eines Vermögens ist grundsätzlich kein Vermögensverzicht, ebenso wie das dabei eingegangene Risiko eines Totalverlusts, da dieses prinzipiell bei jeder Vermögensanlage besteht. Dass Anlagen, die eine höhere Rendite erwarten lassen, auch eine höhere Ausfallwahrscheinlichkeit implizieren, ist für sich allein nicht ausschlaggebend. Auch wenn