g ELG dient primär der Verhinderung von rechtsmissbräuchlichem Verhalten, indem Versicherte nicht zulasten der Sozialversicherung auf Einkommen verzichten oder sich vorhandener Vermögenswerte entäussern sollen. Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ist damit auch Ausdruck der EL-spezifischen Schadenminderungspflicht, wonach eine versicherte Person ihren Existenzbedarf soweit möglich und zumutbar aus eigener Kraft finanzieren muss. Die Schadenminderungspflicht verlangt einen sorgfältigen Umgang mit Einkommensquellen und Vermögenswerten, damit die EL-spezifische Eigenverantwortung wahrgenommen wird (vgl. RIEMER-KAFKA/WITTWER, Der Verzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit.