Der Tatbestand dieser Bestimmung ist erfüllt, wenn der Leistungsansprecher ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet resp. solches hergegeben hat (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270, 134 I 65 E. 3.2 S. 70, 131 V 329 E. 4.2 S. 332 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_904/2011 vom 5. März 2012 E. 4.1). Die Anrechnung von hypothetischem Einkommen und Vermögen gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG dient primär der Verhinderung von rechtsmissbräuchlichem Verhalten, indem Versicherte nicht zulasten der Sozialversicherung auf Einkommen verzichten oder sich vorhandener Vermögenswerte entäussern sollen.