2.2 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 - 6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Diese bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9 -13 ELG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14 - 16 ELG; Art. 3 Abs. 1 lit. a und b ELG). Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche EL dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Nach Art. 9a Abs. 1 ELG setzt ein Anspruch voraus, dass die betreffende Person über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügt.