1.3 Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der weiteren Prozessvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl in Bezug auf die Beschwerdeberechtigung auf Seiten der beschwerdeführenden Person als auch hinsichtlich der zu beachtenden Form- und Fristerfordernisse erfüllt sind (insbesondere Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 59, Art. 60 Abs. 1 und Art. 61 lit. b ATSG). 2. 2.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen von vermeintlichen Investitionen in Kryptowährungen zwischen Februar und April 2024 einen Verlust praktisch seines gesamten Vermögens erlitt. Alles in allem soll der Versicherte einen Betrag von