Örtlich zuständig ist das Versicherungsgericht des Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 58 Abs. 1 ATSG). Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in B., was zur Zuständigkeit des ausserrhodischen Versicherungsgerichts führt.