B. Am 10. Januar 2025 gelangte der Versicherte beschwerdeweise ans Obergericht und stellte das eingangs zitierte Rechtsbegehren (act. 1). Die Vernehmlassung der Vorinstanz mit dem Antrag auf Beschwerdeabweisung wurde am 13. Februar 2025 erstattet (act. 5). Mit Schreiben vom 7. März 2025 erklärte der Beschwerdeführer, er verzichte auf sein Replikrecht (act. 11). C. Mit Verfügung vom 14. Januar 2025 wurde dem Beschwerdeführer auf entsprechendes Gesuch hin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch RA AA. für das vorliegende Beschwerdeverfahren gewährt (Verfahren ERV 25 2). Auf ein gleichzeitig gestelltes Gesuch